Keine Krankenversicherung, horrende Nachzahlungen - und nun?

Veröffentlicht auf von textde

 

In Deutschland besteht die allgemeine Versicherungspflicht. Dennoch sind viele Deutsche nicht krankenversichert. Grund ist meist das fehlende Kleingeld zum Bezahlen der anfallenden Monatsbeiträge. Denn nur eine Pflicht alleine sorgt noch lange nicht für ausreichend Geld auf dem Konto. Vor allem Arbeitslose oder geringfügige Beschäftigte, die jedoch keine Ansprüche auf staatliche Gelder haben, fallen durch das Raster des Sozialsystems und haben das Nachsehen. Verständnis und Hilfe bekommen diese Menschen selten, dafür umso häufiger Vorwürfe à la "selbst schuld".

 

Nachzahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung brechen vielen das Genick

Wer – aus welchem Grund auch immer – einige Zeit nicht krankenversichert war, muss für gewöhnlich die Beiträge nachzahlen, die in dieser Zeit monatlich zu zahlen gewesen wären. Auch Unkenntnis schützt davor nicht. Doch in vielen Fällen wird bei Menschen, die sich nun wieder in der GKV versichern wollen, nicht deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Da eine Weiterversicherung erst dann durchgeführt wird, wenn Altlasten bezahlt wurden, streichen viele die Segel: Die laufenden monatlichen Beiträge und ihren Lebensunterhalt könnten sie noch knapp bestreiten, zusätzliche Nachzahlungen sind nicht mehr drin. Hier empfiehlt es sich, von § 76 Abs. 2 SGB IV Gebrauch zu machen. Demnach können Nachzahlungen gestundet oder ganz niedergeschlagen werden.

 

 

Wer und wie kann die Niederschlagung beantragen?

Grundsätzlich hat jeder das Recht, eine komplette oder vorübergehende Niederschlagung sowie die Stundung der Beiträge zu beantragen, sobald die Krankenkasse ihre Forderungen geltend machen will. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Niederschlagung der Beitragsnachzahlungen. Wer jedoch seine Beweggründe erfolgreich glaubhaft machen kann, hat gute Chancen. So darf eine Krankenkasse gemäß § 76 SGB IV nicht auf das sofortige Begleichen der Beiträge bestehen, wenn der zu Versichernde dadurch beispielsweise nicht mehr ausreichend Mittel hätte, um sich noch zu ernähren. Der Versicherungsträger darf die Beiträge demnach stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre“. Ferner darf er sie komplett „niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird“. Letzteres ist natürlich eine subjektive Einstufung, welche objektiv nur bei Berücksichtigung des individuellen Falls erfolgen kann. 

 

 

 

Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post