Erbausschlagung - Ihre Rechte und Pflichten
In Spielfilmen geht ein Erbe oft mit unerwartetem Reichtum einher, in der Realität jedoch ist ein Erbe nicht selten überschuldet. Welche Möglichkeiten gibt es nun, um nicht selbst in die Schuldenfalle zu tappen? Neben einer Überschuldung des Nachlasses können natürlich auch private oder steuerrechtliche Gründe dazu beitragen, im Todesfall eines Angehörigen nicht erben zu wollen. In jedem Fall sollte vor vorschnellem Handeln erst einmal der Nachlass gesichtet werden. Doch Vorsicht: Wer sich hier beispielsweise in der Wohnung des Verstorbenen bereichert oder auch mit dem Räumen der Wohnung beginnt, verwirkt sich die Möglichkeit einer Erbausschlagung. Eine anteilige Annahme des Erbes ist gem. § 1950 BGB nicht möglich, es gilt das „Ganz oder gar nicht“-Prinzip.
„Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen“, lehrt uns § 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Konkret bedeutet das, dass die Erbschaft automatisch dem jeweils Berechtigten in der Erbreihenfolge zukommt, ohne dass dieser es ausdrücklich annehmen muss. Er hat jedoch nun die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, wenn er gewisse Fristen einhält. Näheres schreibt der Gesetzgeber in § 1944 BGB vor: Ein Erbe hat 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Befindet er sich während dieser Zeit nachweislich im Ausland oder hatte der Verstorbene dort seinen letzten und einzigen Wohnsitz, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Die Form dieser Ausschlagung schreibt § 1945 BGB vor. Demnach muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht bekundet werden. Wer nicht persönlich dort vortreten kann, kann seine Ausschlagung auch bei einem Notar vornehmen. In jedem Fall muss der rechtzeitige Eingang beim Nachlassgericht innerhalb der obigen Fristen beachtet werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe von seiner Erbschaft Kenntnis erhalten hat. Meist ist dies der postalische Zugang der Benachrichtigung vom Nachlassgericht. Es kann jedoch schon die vorherige mündliche Kenntnisnahme als Fristbeginn gewertet werden, beispielsweise die Mitteilung eines Familienmitglieds. Hier wäre jedoch die Beweislage sher schwierig. Eine vorgenommene Erbausschlagung gilt dann grundsätzlich als unwiderruflich; die Erbschaft geht auf den Nächsten in der Erbfolge über, welcher dann dieselben Recht und Pflichten hat.
Gemäß § 1954 BGB kann jedoch binnen weiterer 6 Wochen (bzw. 6 Monate) die Aussschlagung beim Nachlassgericht angefochten werden, wenn ein Irrtum vorlag. Doch auch hier gelten strenge Regeln: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom31.01.2011, Az. I-3 Wx 21/11, dass kein Irrtum vorliegt, wenn eine Überschuldung lediglich vage vermutet und nicht eingehend geprüft wurde:
"Dass sie dies nicht getan hat, lässt in Verbindung mit ihrer zur Begründung der Anfechtung gegebenen Erklärung, sie habe "befürchtet, dass da nur Schulden sind", nur den Schluss zu, dass die Beteiligte zu 3 ihre Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne”."
- es gilt also zudem, auf eine entsprechende Formulierung seiner Ausschlagungserklärung zu achten.